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Sonder- und Wegerechte                                                  

Einsatzfahrten der Polizei unter Nutzung der Sonderrechte nach § 35 StVO und der Wegerechte nach § 38 StVO
                                                 

In diesem Artikel sollen nur Sonderrechtsfahrten und Wegerechtsfahrten von Polizeibeamten beschrieben werden, also die besonders belastenden „dringenden“ täglichen Einsatzfahrten. Ziel solcher Fahrten mit Sonder- und Wegerechten ist es stets, schnell zu helfen und Schaden abzuwenden. Derartige Einsatzfahrten sind risikoreich: Die Statistik weist ein vierfaches Risiko für einen Unfall mit tödlichem Ausgang im Vergleich zu einer Fahrt ohne Sonderrechte aus. Fahrsicherheitstraining ist eine Maßnahme, die Handlungssicherheit der Fahrer zu erhöhen; es ersetzt aber nicht die Stresssituation einer Einsatzfahrt!

Eine Einsatzfahrt mit Sonderrechten bedeutet für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs extremen Stress, unter dem dann trotzdem situationsgerecht und vorausschauend gehandelt werden muss. Diese enorme psychische Beanspruchung kann ebenso zum Verkehrsunfall führen wie mangelnde Erfahrung im Umgang mit verkehrskritischen Situationen. Kommt es bei unter solchen Umständen zu einem Unfall, prüfen die Gerichte sehr genau, ob alle Voraussetzungen für diese Einsatzfahrt vorgelegen haben. Denn die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet Abweichen von den Verkehrsregeln und Schaffung von Risiken.

 

Definition des Begriffs der Sonderrechte gemäß § 35 StVO

§ 35 StVO Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach      § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Wann dürfen Sonderrechte in Anspruch genommen werden?

Für die Polizei muss die Inanspruchnahme der Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein. Die sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe muss also vom Gemeininteresse aus gesehen wichtiger sein als der etwaige Nachteil einer Nichtbeachtung der Verkehrsregeln. Außerdem ist darüber hinaus immer das Übermaßverbot "Verhältnismäßigkeit der Mittel" zu beachten, d. h. die Beeinträchtigung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer, die behindert oder gefährdet werden, muss in einem rationalen Verhältnis zu dem durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte erreichten Ziel stehen. Besondere Bedeutung kommt aber dem ersten Satz dieses Paragrafen zu. Dort ist eindeutig geregelt, dass Sonderechte nur von den Vorschriften der StVO befreien, nicht aber von weiteren Regelungen. So bleiben etwa die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder gar das Strafgesetzbuch (StGB) von dieser Befreiung gänzlich unberührt.

 

Kennzeichnung des Fahrzeugs

Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen. Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Einsatzhorn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder auf andere Art ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen.

 

Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderrechte

Ausschließlich und alleine der Fahrer, nicht die Einsatzleitstelle, nicht der Vorgesetzte, nicht der Einsatzleiter und auch nicht der Beifahrer, entscheidet über die Inanspruchnahme der Sonderrechte. Der Fahrer ist auch derjenige, der seine Entscheidung gegebenenfalls begründen muss und zu verantworten hat. Deshalb kann auch niemand anweisen oder verbieten, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

 

Welches Verhalten des Fahrers kommt bei Sonderrechtsfahrten in Betracht

- Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit

- Rechtsüberholen /Linksfahren

- Nichtbeachten von Lichtzeichenanlagen (Ampeln)

- Fahren entgegen einem Fahrverbot und/oder entgegen einer Einbahnstraße

- Halten und Parken dort, wo dies sonst verboten ist

Sonderrechte wirken nicht gegen Dritte. Das heißt, wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, wird von den Pflichten der StVO befreit, hat dadurch aber keine besonderen Rechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Bildlich gesprochen bedeutet das: Er muss an der roten Ampel zwar nicht warten; wenn aber Querverkehr herrscht, muss der ihn auch nicht vorlassen. Dazu müsste er Wegerecht in Anspruch nehmen.

 

Fremdes Vorfahrtsrecht

Über fremdes Vorfahrtsrecht darf sich der Sonderrechtsfahrer nur hinwegsetzen, wenn er sieht, dass der Verkehr ihm nach hinreichender Ankündigung auch die Vorfahrt lässt. Das setzt unbedingt die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn voraus, denn sonst erkennt der tatsächlich bevorrechtigte Verkehr gar nicht erst, dass er Vorfahrt gewähren soll.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit darf nicht schneller gefahren werden, als es die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse erlauben. Dabei gibt es keine festen Regeln in der Art "höchstens anderthalbmal so schnell wie erlaubt"; zulässig ist die Geschwindigkeit, die gerade noch gefahren werden kann, ohne andere zu gefährden. Nachts auf einer mehrspurig ausgebauten, geraden, gut einsehbaren Vorfahrtsstraße kann das auch innerorts Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h erlauben; andererseits können mittags in einem Schulzentrum auch die ohnehin erlaubten 30 km/h schon zu viel sein.

 

Abstellen der Fahrzeuge

Beim Abstellen der Fahrzeuge ist die notwendige Eile gegen die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs abzuwägen. Es kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, im Verlauf des Einsatzes die Fahrzeuge umzusetzen, sobald ausreichend Kräfte vorhanden sind und das verkehrsbehindernde Parken daher nicht mehr erforderlich ist.

 

Sonderrechte bei der Verkehrsüberwachung

Bei Geschwindigkeitsmessungen wird oft von Stellen aus gemessen, an denen der Autofahrer keine Kontrolle erwartet. Auch hier ist die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Steht zum Beispiel ein Radarwagen auf dem Gehweg, und die Fußgänger müssen auf die Fahrbahn treten, so ist dies nicht vom § 35 StVO gedeckt. Steht das Fahrzeug dagegen nur geringfügig auf dem Gehweg, oder es wird aus messtechnischen Gründen entgegen der Fahrtrichtung der Radarwagen abgestellt, so ist diese Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht zu beanstanden.

 

Definition des Begriffs der Wegerechte gemäß § 38 StVO

§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: »Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen«.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 

Was ist Wegerecht?

Das Wegerecht ist in § 38 StVO geregelt, ohne dort so genannt zu werden. Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht allein sowie mit dem Einsatzhorn. Fahrzeugen, die blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, muss jeder Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn schaffen, und das wird dann als "Wegerecht" bezeichnet. Wegerecht setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht!

 

Was bedeutet Wegerecht für andere Verkehrsteilnehmer?

Jeder Verkehrsteilnehmer, auch der Fußgänger, muss dem Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrnehmen. Dieses Gebot gilt im Übrigen unabhängig davon, ob Blaulicht und Einsatzhorn berechtigt verwendet werden oder nicht.

Die anderen Teilnehmer am Straßenverkehr können bei solchen Einsatzfahrten ein großes Problem darstellen. So vernehmen einige die eingeschalteten Warnsignale nicht, weil sie telefonieren oder sich mit von lauter Musik ablenken lassen. Zudem wissen viele nicht, wie sie richtig reagieren sollen, wenn die Polizei mit Blaulicht und Martinshorn kommt.

Folgendermaßen verhalten sich die Verkehrsteilnehmer richtig, wenn sie feststellen, aus welcher Richtung das Sondersignal kommt:

- Geschwindigkeit langsam verringern, Blinker setzen und rechts an den Fahrbahnrand fahren.

- Wenn kein Platz bleibt, um das Polizeifahrzeug durchfahren zu lassen, zügig weiterfahren und Platz machen, sobald dies möglich ist.

- Auf Autobahnen eine Rettungsgasse bilden!

 

Missbrauch von Sondersignalen

Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wenn in die dabei begangenen Ordnungswidrigkeiten in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehlern oder Rotlichtverstößen werden selbstverständlich als solche geahndet. Denn der Schutz dieser Signale verlangt eine gewissenhafte Überwachung. Aus diesem Grund sollte im innerdienstlichen Bereich der Polizei durch eine gründliche Dienst- und Fachaufsicht möglichen Missbräuchen entgegengewirkt werden.

 

Vor der Einsatzfahrt

Sofern eine interne Dienstanweisung existiert, die Inanspruchnahme der Sonderrechte und Wegerechte anzumelden, so besagt diese in der Regel, dass dies bei Fahrtantritt zu erfolgen hat. Dabei müssen die eigenen Fähigkeiten und Emotionen beachtet werden, und der Kopf muss für die Anforderungen der Fahrt „frei“ sein. Techniken zur Stressbewältigung sind hier besonders hilfreich. Die rechtlichen Kenntnisse über Sonder- und Wegerechte müssen vor jeder Einsatzfahrt bekannt sein und noch einmal verinnerlicht werden. Der Fahrer sollte sich darüber hinaus auch noch einmal vergegenwärtigen, dass ein Fehlverhalten zu einer Gefährdung oder einer Schädigung führen kann und dann mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

 

Während der Einsatzfahrt

Wurde sich für die Fahrt mit Sondersignalen entschieden, dann bleiben diese auch während der gesamten Fahrt eingeschaltet und werden nicht phasenweise zwischenzeitlich abgestellt, denn dadurch entsteht für die anderen Verkehrsteilnehmer eine undurchschaubare Verkehrslage. Schon unter normalen Bedingungen entsteht für jeden Fahrzeugführer mit zunehmendem Zeitdruck bei gleichzeitig steigender Verkehrsdichte eine Stresssituation. Neben den ohnehin vorhandenen allgemeinen Risiken im Straßenverkehr wird der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs zusätzlich immer wieder mit plötzlich auftretenden, unvorhersehbaren Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer konfrontiert. Für ihn gilt nun die volle Konzentration auf die Fahrt durch den Verkehr. Er hat den Wunsch möglichst schnell ans Ziel zu kommen, das Verkehrsaufkommen macht dieses Vorhaben jedoch oft sehr schwierig bis unmöglich und Zeit-Wegberechnungen wie sie für eine normale Autofahrt in etwa angestellt werden können, um das Ziel zu erreichen, scheiden hier aus. Notfälle kündigen sich nun einmal in der Regel nicht an.

 

Verfolgungsfahrten

Während bei den meisten Einsatzfahrten das Einsatzziel bekannt ist und – wie oben erwähnt - , wenn überhaupt nur eine sehr vage und unverlässliche eine Zeit- Wegberechnung angestellt werden kann, so ist bei einer Verfolgungsfahrt zuerst einmal das Fluchtfahrzeug das „Einsatzziel“. Wo die Fahrt letztlich enden wird, kann im Voraus ja nicht gesagt werden. Für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bedarf es bei Verfolgungsfahrten einer ganz besonderen Prüfung, in wieweit diese Fahrten überhaupt zulässig und erforderlich sind. Verfolgungsfahrten beinhalten hohe Leistungsanforderungen an den Fahrer sowie an den Beifahrer, ein hohes Einsatzrisiko sowie eine besondere Eigen- und Eskalationsdynamik. Denn gerade diese Fahrten stehen oft nachträglich ganz besonders im Fokus der Öffentlichkeit!

Die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen sollten deshalb von den nachfahrenden Polizeibeamten als grundlegende Voraussetzungen genauestens geprüft und beachtet werden:

- Muss die Person/Fahrzeug angehalten werden, damit weitere polizeiliche Maßnahmen getroffen werden können?

- Liegen die Gründe der Flucht in einer Bagatelle oder einer schweren Straftat?

- Welche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen vor, und gibt es nicht nur Vermutungen oder Unterstellungen?

- Kann der Anlass rechtlich bewertet und richtig eingeordnet werden?

- Ist die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zulässig und erforderlich?

- Welche Risiken bestehen für Unbeteiligte, den Verfolgten und die Polizeibeamten?

- Wie sind Verkehr, Witterung und Straßenzustand?

- Besteht während der Fahrt ein ständiger Kontakt mit der Einsatzleitstelle?

 

Darüber hinaus sollte auf jeden Fall geprüft werden, inwieweit der Verfolgungsdruck zurückgenommen werden kann, indem sich auch bei Abbruch der Verfolgung Alternativmaßnahmen ergeben.

Und letztlich ist bei Abwägung aller Risiken nach dem Grundsatz zu verfahren:

Keine Strafverfolgung um jeden Preis!

 

Verzicht auf Blaulicht und Martinshorn

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Wegerechte nur in Anspruch genommen werden, wenn sowohl blaues Blinklicht als auch das Einsatzhorn verwendet werden. In der polizeilichen Praxis wird es aber immer wieder Situationen geben, in denen es untunlich ist, das nahe Eintreffen der Polizei anzukünden. Fallen die Gründe für die Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte weg, dann ist sofort darauf zu verzichten.

 

Nach der Einsatzfahrt

Wurde der Leitstelle die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten vor Fahrtantritt mitgeteilt, so ist auch die Beendigung der Leitstelle unverzüglich mitzuteilen. Eine „Nachbesprechung und Auswertung“ mit dem Beifahrer ist gerade für den jungen Polizeibeamten eine bedeutende Hilfe, denn hier können sich Verbesserungsmöglichkeiten für zukünftige Einsätze ergeben. Selbst wenn alles gut gelaufen ist, sollte nicht nur über den Einsatz, sondern auch über die Einsatzfahrt gesprochen werden. Ist es auf einer solchen zu einem Unfall gekommen, darf die Bedeutung psychologischer Nachbereitung und Betreuung der Einsatzkräfte nicht unterschätzt werden, denn solche Erlebnisse können sich unmittelbar auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auswirken und natürlich auch noch anderweitig nachwirken.

 

Und so haben Gerichte entschieden[1]

Zu § 35 StVO Sonderrechte

- Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muss umso größer sein, je weiter er sich über sonst geltende Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

- Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

 

- Der Führer eines Sonderrechtsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Glatteis in eine für ihn Rot zeigende Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h hinein fährt, verletzt seine Sorgfaltspflicht.

 

Zu § 38 StVO Wegerechte

- Blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn gibt kein Wegerecht, verpflichtet aber andere Verkehrsteilnehmer zu besonderer Sorgfalt.

 

- Nach Wahrnehmung eines Einsatzhorns darf ein Verkehrsteilnehmer nur dann in eine Kreuzung einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann. Auch ein starkes Abbremsen ist dann als "zwingender Grund" i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen.

 

- Es muss nicht der bei Grün in den Kreuzungsbereich Einfahrende beweisen, dass für den Einsatzfahrzeugfahrer erkennbar gewesen sei, sein Sonderrecht werde nicht beachtet, sondern umgekehrt darf sich das Wegerechtsfahrzeug nur dann über fremden Vorrang hinwegsetzen, wenn für dessen Fahrer selbst positiv erkennbar ist, dass der Verkehr ihm Vorrang einräumen werde (1/3 Mithaftung bei Rot, wenn der Grünfahrer das Sonderrechtsfahrzeug hätte bemerken müssen).

 

- Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht, und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 Prozent beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

 

- Den Verkehrsteilnehmern die sofort freie Bahn zu schaffen haben, muss eine zwar kurz bemessene, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die Sondersignale zu reagieren.

 

- Befindet sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz und will der Fahrer entsprechend seinem Wegerecht bei Rot in eine Kreuzung einfahren, muss er seine Absicht zu erkennen geben und sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Die Einfahrt in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich darf allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit erfolgen.

 

- Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll - bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr - in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei hat er den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. In diesem Moment darf er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.

 

- Die Pflicht, sofort freie Bahn zu schaffen, hängt nicht von der Eilbedürftigkeit der Einsatzfahrt ab, sondern allein von den Sondersignalen.

 

- Wenn ein Polizeifahrzeug bei Rotlicht mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76km/h in eine Kreuzung einfährt und dort mit einem Motorradfahrer zusammenstößt, der schon angehalten hat, trifft den Fahrer des Einsatzfahrzeugs der Vorwurf einer groben Missachtung der von ihm weithin geschuldeten Rücksichtnahme auf den Verkehr.

 

- Wenn zwei Sonderrechtsfahrzeuge zusammentreffen, entfällt jedenfalls für sie untereinander die Verpflichtung, freie Bahn zu schaffen; sie müssen sich untereinander verständigen.

 

Fazit

- Bei der neuen farblichen Gestaltung der Polizeifahrzeuge muss darauf geachtet werden, dass die „Polizei-Beschriftung“ wie auch zusätzliche weiße reflektierende Streifen verwandt werden.

- Die optimale Wahrnehmbarkeit der beiden Sondersignale Blaulicht und Einsatzhorn kann nur dann erreicht werden, wenn die entsprechende Fahrzeugtechnik sich immer auf dem aktuellen Stand befindet.

- Ankommen ist das Allerwichtigste beim täglichen Einsatz, und der Fahrer des Einsatzfahrzeugs muss nicht nur an sich, sondern auch an seine Mitfahrer denken.

- Blaulicht ist kein Freibrief. So heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen, zumal es sich beim Tatbestandsmerkmal der höchsten Eile um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

- Gewagte Manöver bringen höchstens ein, zwei Sekunden Zeitgewinn. Das Risiko lohnt sich nicht.

- Beim Fahrsicherheitstraining sollten auch die „Blaulichteinsätze“ geübt werden.

- Wenn Pflichtverletzungen zu Schäden führen, dann drohen Strafen, Disziplinarmaßnahmen und Regressansprüche!

- Die Begegnung mit einem Einsatzfahrzeug ist für die anderen Verkehrsteilnehmer immer eine Ausnahmesituation!

- Und die altbekannte Weisheit „Fahr langsam, wir haben’s eilig“ gilt bei den täglichen Einsatzfahrten besonders!

 


[1] Die Gerichtsurteile wurden nur Auszugsweise und dem Sinn nach wiedergegeben.

Horst Wolf | info@wolf-horst.de