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Radfahrer                                                                                              

Rad fahren, Freiheit auf zwei Rädern?                  

Im Straßenverkehr begegnen sich viele Menschen mit verschiedenen Verkehrsmitteln auf engstem Raum. Neben dem Fußgänger gehört der Radfahrer dabei zu den mit am gefährdeten Verkehrsteilnehmern. Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist für manchen Radfahrer schon lange kein Hindernis mehr. In diesem Artikel sollen täglich zu beobachtende Fehlverhaltensweisen dieser Verkehrsteilnehmer neutral aufgezeigt werden, d. h. ohne dass in diesem Zusammenhang Schuldzuweisungen vorgenommen werden. Dabei werden sowohl werden die unerlaubten Verhaltensweisen der Bürger, die sich auf zwei Rädern fortbewegen, aufgelistet als auch solche anderer Gruppen, die sich im öffentlichen Straßenverkehr vorwärts bewegen. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass eine große Zahl der Radfahrer bei anderen Gelegenheiten auch als Fußgänger und Autofahrer unterwegs sind. Je nachdem in welcher Rolle sie sich gerade befinden, schaffen sie sich oft ihre eigene Verkehrswelt.

 

Verkehrsunfälle mit Radfahrern

Im Jahr 2008 starben auf Deutschlands Straßen 456 Fahrradfahrer[1]. Diese Zahl stieg somit im Vergleich zum Vorjahr leider um 7,3 Prozent! Fast die Hälfte aller Unfälle, an denen Zweirädern sind durch deren Fahrer selbst verschuldet. Darüber hinaus muss die amtliche Statistik bei den leichten Unfällen skeptisch betrachtet werden, denn die diesbezügliche Dunkelziffer dürfte nach vorliegenden Schätzungen beim zwei- bis vierfachen der veröffentlichen Zahlen liegen. Bezogen auf die gefahrenen Strecken ist Radfahren somit achtmal gefährlicher als Autofahren.

 

Der Verkehrsraum

In den letzten Jahren wurde für Radfahrer ein vorbildliches Radwegenetz geschaffen, wobei allein die touristisch ausgeschilderten Radrouten in Deutschland insgesamt beinahe 76.000 Kilometer betragen. Auch der öffentliche Verkehrsraum für Radfahrer, ob im ländlichen oder im städtischen Bereich, hat sich in den letzten Jahren enorm verbessert, da zusätzliche Flächen für die Benutzung durch Zweiradfahrer freigegeben wurden. Um den Fahrradverkehr vom motorisierten Verkehr soweit wie möglich zu trennen, wurden Radverkehrsanlagen wie Geh- und Radwege, selbstständig geführte Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen geschaffen. Ein weiterer Sicherheitsaspekt sind die Radverkehrsführungen an Knotenpunkten wie die Führung linksabbiegender Radfahrer als direktes- und indirektes Linksabbiegen, das Radfahren im Kreisverkehr und das Radfahren im toten Winkel.

 

Das Fahrrad[2]

Fahrräder sind nach der StVO Verkehrsmittel und müssen bei der Benutzung auf öffentlichen Straßen vorschriftsmäßig ausgerüstet sein. Es gibt eine große Zahl verschiedener Fahrradtypen, z. B. Tourenräder, Sporträder, Rennräder[3], Mountainbikes, Citybikes und Liegeräder. Egal welches Fahrrad benutzt wird, es darf nur benutzt werden, wenn alle sicherheitsrelevanten Teile funktionieren, insbesondere Licht und Bremsen.

Zweiräder sollten somit folgendermaßen sein:

 

a) betriebssicher

Zu einem betriebssicheren Fahrrad gehören folgende Aspekte:

-  Die Kette muss von einem geschlossenen Kettenschutz umgeben sein.

-  Das Fahrrad hat eine breite Bereifung mit ausreichend Profil.

-  Es befinden sich eine Polsterung am Lenker und ein Prallschutz an den Enden der      Lenkergriffe.

-  Die Bremsen funktionieren gut und sind einstellbar.

-  Das Fahrrad ist kein Packesel! Werden für die längere Tour Packtaschen angebracht, dann   sollten beide Seiten ungefähr das gleiche Gewicht haben.

 

b) verkehrssicher

Zu einem verkehrssicheren Fahrrad gehören:

-  Es hat einen nach vorn wirkenden, dynamobetriebenen Scheinwerfer mit weißem Licht.

-  An ihm befindet sich ein weißer Frontrückstrahler.

-  Der Lenker ist mir einer Klingel ausgerüstet.

-  Das Fahrrad hat zwei voneinander unabhängige Bremsen (z. B. Rücktritt- und     Felgenbremsen)

-  Je zwei gelbe Speichenrückstrahler oder Leuchtstreifen befinden sich an Vorder- und Hinterrad.

-  An beiden Seiten der Pedale sind gelbe Rückstrahler angebracht.

-  Außerdem befinden sich ein roter Rückstrahler, eine rote, dynamobetriebene Schlussleuchte sowie ein roter Großflächenrückstrahler am Fahrrad.

Lampen, die mit Batterien oder mit Akkus betrieben werden, dürfen nicht als Ersatz für die dynamobetriebenen Lampen genutzt werden; sie sind nur als Zusatzausstattung geeignet und erlaubt.

 

Diebstahlsicherung

Diebe haben es vielfach immer noch zu einfach. Dabei reicht schon ein gutes Schloss, um Langfinger effektiv abzuschrecken und das Rad zu schützen. Selbst ein Kettenschloss kann mit einem Bolzenschneider innerhalb von Sekunden geknackt werden. Einen effektiven Schutz gegen Diebstahl bietet die Fahrradcodierung, die von der Polizei, Verkehrswachten, dem ADFC[4] oder von Fahrradhändlern angeboten wird. Wird das Rad tatsächlich entwendet, zahlt unter Umständen die Hausratversicherung, sofern es ausreichend gesichert war.

 

„Fixie“

Seit einiger Zeit gibt es eine Besonderheit: Das „Fixie“[5], ein sportlich ausgerüstetes Fahrrad ohne Licht, Bremsen, Reflektoren, Schutzbleche und Klingel; es ist ein sehr gefährlicher Modetrend aus den USA und den Rädern beim Sechs-Tage-Rennen nachempfunden. So wird z.B. gebremst, indem die Schuhsohlen mit dem Asphalt in Verbindung gebracht werden.

 

Fahrradanhänger

Der Transport von Kindern mit einem Fahrradanhänger verändert das Fahrverhalten entscheidend. Zur Verbesserung der passiven Sicherheit sollte die Erkennbarkeit des Anhängers durch einen signalfarbenen Wimpel erhöht werden.

 

Vor der Fahrt

a) Fahrradhelm als Lebensretter

Eine Helmpflicht besteht in Deutschland nicht; dennoch sollte jeder einen Helm tragen. Dieser vermeidet zwar keine Unfälle, mindert aber in vielen Fällen die Folgen. Radfahrer erleiden bei schweren Unfällen häufig auch Kopfverletzungen. Mit einem Fahrradhelm lässt sich etwa die Hälfte aller Schädelverletzungen vermeiden oder zumindest mildern. Passgenauigkeit, richtiger Sitz, Farbe und Design fördern die Bereitschaft, einen Helm zu tragen. Ein aufgesetzter Helm darf nicht wackeln, nicht in die Stirn, zur Seite oder in den Nacken rutschen. Bei der Wahl des Helms muss auf Festigkeit und individuelle Einstellmöglichkeit geachtet werden. Auch wenn andere den Helm als „uncool“ bezeichnen, sollte immer ein „Schutzhelm“ getragen werden.

 

b) Helle Kleidung

Es ist lebenswichtig, immer rechtzeitig gesehen zu werden. Nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall ist helle, kontrastreiche, farbenfrohe und reflektierende Kleidung sehr nützlich.

 

In der Verkehrswirklichkeit

Der Gesetzgeber sagt, dass Radfahrer einzeln hintereinander fahren müssen; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird oder wenn sie einen geschlossenen Verband von mehr als 15 Radfahrern bilden.

Eine Benutzungspflicht für Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn sie durch Verkehrszeichen angeordnet sind.

 

a) Typische Fehlverhaltensweisen von Radfahrern

-  Häufig fahren Zweiradfahrer als „Geisterfahrer“ auf dem linken Radweg; Autofahrer achten meist nur auf den von links kommenden Verkehr, und somit wird der von rechts kommende Radfahrer zu spät gesehen.

-  Sie fahren nebeneinander und behindern dadurch andere.

-  Die Fahrtrichtungsänderung wird nicht oder nicht deutlich genug durch ein Handzeichen     angekündigt.

-  Sie fahren vom Radweg plötzlich auf die Fahrbahn.

-  Das Rotlicht von Lichtzeichenanlagen wird nicht beachtet.

-  Die Einbahnstraße wird in der entgegensetzten Richtung befahren. Da Einbahnstraßen aber    vermeidbare Hindernisse sind, werden immer mehr von ihnen für den Radfahrer freigegeben.

-  An haltenden Fahrzeugen wird rechts vorbeigefahren, obwohl kein ausreichender Platz vorhanden ist.

- Fahrend wird die Fahrbahn an einem Zebrastreifen überquert. Damit brauchen Autofahrer nach einigen Gerichtsurteilen aber nicht zu rechnen, denn hier haben nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer Vorrang.

- Der Gehweg, also der „Verkehrsraum der Fußgänger“, wird mitbenutzt, obwohl er für den   Radfahrer tabu ist.

- Beim Linksabbiegen werden der nachfolgende Verkehr und der Gegenverkehr nicht beachtet.

- Sie fahren neben einem Fahrzeug und befinden sich dann beim Abbiegen im „Toten Winkel“. Sie sollten - wenn möglich - immer hinter dem Fahrzeug bleiben.

- Unzulässigerweise werden Personen mitgenommen.

- Der Hund mit wird mit dem Fahrrad Gassi führt und bedeutet damit eine unnötige Gefahr. Vierbeiner sind unberechenbar und können den Radfahrer schnell zu Fall bringen.

- Die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen sind nicht vorhanden oder werden nicht genutzt.

- Walkman, MP3-Player usw. haben auf dem Kopf des Radfahrers nichts zu suchen.

- Bei Dunkelheit wird kein Tempolimit eingehalten. Bei abendlicher bzw. nächtlicher Teilnahme am Straßenverkehr darf nur auf Sicht gefahren werden. Bei 20 bis 25 km/h ist man garantiert zu schnell, da die Fahrradlampe nur vier Meter weit leuchtet.

 

b) Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Sehr oft flüchten Autofahrer nach einem leichten Verkehrsunfall mit einem Radfahrer und umgekehrt auch der Radfahrer nach einem derartigen Vorfall, selbst wenn er nicht der Verursacher dieses Ereignisses ist. Beim Radfahrer spielt dann sehr oft das schlechte Gewissen eine Rolle. Die Tatbestände des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß       § 142 StGB oder die „unterlassene Hilfeleistung“ nach § 323c StGB sind in derartigen Fällen unter Umständen als Tatbestände erfüllt.

 

c) Fahrtüchtigkeit von Radfahrern

Grundsätzlich sollten Radfahrer nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ein Fahrrad führen. Bei Trunkenheit am Fahrrad-Lenker, kann ab 1,6 Promille auch ein Fahrverbot für den Pkw verhängt werden.

 

d) Entschuldigungsgründe der Radfahrer

Fehlende Erfahrung, Stress, Gedankenfülle oder Ablenkung werden – im Gegensatz zur sehr häufig angeführten Eile - nach einem Fehlverhalten nur sehr selten als Entschuldigungsgrund genannt. Das zeigt, dass auch der Radfahrer oft unter Zeitdruck leidet. Allerdings ist er im Gegensatz zum Führer eines PKW „anonym“, denn es gibt ja keine Kennzeichen für Fahrräder. Und nach einem Unfall gibt es fast immer eine Schuldzuweisung an den stärkeren Unfallbeteiligten, also an den Kraftfahrer.

 

Damit muss der Radfahrer rechnen

a) Verhalten der Autofahrer

-   Die Tür eines haltenden oder parkenden Autos wird plötzlich von innen geöffnet.

-   Sie parken auf dem Radweg, d. h., der Radweg wird als willkommener zusätzlicher      Parkraum genutzt.

-   An Ein- und Ausfahrten von Grundstücken, Garagen oder Tankstellen, die über den Radweg auf die Straße führen, wird nicht auf Radfahrer geachtet.

-   Beim Rechtsabbiegen wird nicht über die Schulter geschaut und dadurch der Radfahrer, der sich hier unter Umständen im „Toten Winkel“ befindet, übersehen.

-   Es wird oft nicht geblinkt, und dadurch entsteht für den Radfahrer eine unklare Verkehrssituation.

-   Der Autofahrer missachtet die Vorfahrt der auf dem Radweg fahrenden Radfahrer.

 

b) Verhalten der Fußgänger

-   Der Radweg wird als „Fußweg“ benutzt, obwohl ein Gehweg vorhanden ist.

 

c) Verhalten der Inlineskater

- Ab dem 01.09.2009 teilen sich Inliner und auch Rollschuhfahrer mit den Radfahrern den Radweg und zwar nur dort, wo es durch ein Zusatzzeichen angezeigt wird. Die gemeinsame Nutzung des Radwegs mit den Radfahrern wird sicherlich unproblematischer sein, als eine gemeinsame Nutzung des Gehwegs mit den Fußgängern.

 

Verwarnungs-/Bußgeldkatalog für Radfahrer[6]

Auch Radfahrern drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Mancher Radfahrer nimmt es mit den Verkehrsregeln nicht so genau; das Gesetz allerdings schon, denn mancher Fahrer eines Zweirades meint, bestimmen zu können, was Recht und Gesetz ist. Welche Strafen dabei drohen, ist aus dem „Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog für Radfahrer“ zu ersehen. Prävention allein reicht nicht, und deshalb sollten auch die repressiven Maßnahmen durch die Polizei voll ausgeschöpft werden.

 

Fazit

Das Fahrrad ist nicht nur Verkehrs- und Transportmittel, sondern es ist auch Sport-, Spiel-, Spaß- und Fitnessgerät. „Rad fahren ist gesund“ - ein vollkommen zutreffender Satz. Fahrrad fahren liegt im Trend und ist wirtschaftlich sinnvoll. Radfahrer und Autofahrer sind keine Gegner im Straßenverkehr, sondern Partner, die aufeinander Rücksicht nehmen sollten. Als Radfahrer muss man sich fragen: „Welches Verhalten erwarten die anderen Verkehrsteilnehmer von mir?“

Rad fahren ist und bleibt immer riskant. Deshalb sollten Radfahrer die vorgeschriebenen Verkehrswege nutzen, mit dem Fehlverhalten anderer rechnen und im Interesse der eigenen Sicherheit gegebenenfalls auf die Vorfahrt oder das Vorrecht verzichten.

 

Rad fahren ist somit eine umweltschonende Art der Verkehrsteilnahme, weil weder CO 2 , Stickstoff oder Benzol produziert werden und keine Lärmbelästigung wie beim Autofahren entsteht. Deshalb ist der Radfahrer im Straßenverkehr der Umweltschützer schlechthin!

 


[1] Statistisches Bundesamt Deutschland

[2] Als Fahrrad im Sinne des Verkehrsrechts bezeichnet man ein zumeist zweirädriges, einspuriges Landfahrzeug, das mit Muskelkraft durch das Treten von Pedalen angetrieben wird. Es wird bei höherem Tempo durch stabilisierende Kreiselkräfte der Räder sowie Gewichtsverlagerung und Lenkbewegungen des Fahrers im Gleichgewicht gehalten.

[3] §67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

Abs. (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

2. Der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

[4] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club

[5] Pedale und Hinterrad bilden über die Kette eine unverbrüchliche Einheit – Fest wie das englische „fixed“

[6] Stand 01.02.2009

Horst Wolf | info@wolf-horst.de